Neuregelungen nach Anlagenart
Geschlossene Fonds
Geschlossene Fonds mit Kapitalanlagen
- Bisherige Besteuerung laufender Erträge:
Erträge sind zurzeit steuerpflichtig und werden nach Berücksichtigung von Werbungskosten mit dem persönlichen Steuersatz versteuert. - Neue Regelung der Besteuerung laufender Erträge:
Einnahmen unterliegen - ggf. nach Kürzung um den Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 Euro/ 1602 Euro (ledig/verheiratet) - der Abgeltungsteuer. Leverage durch hohe Fremdfinanzierung ist nicht mehr möglich - Bisherige Besteuerung von Veräußerungsergebnissen
Steuerpflichtig mit dem persönlichen Steuersatz und Halbeinkünfteverfahren nur bei Verkauf innerhalb der Jahresfrist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Bei einer (durchgerechneten) Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft von 1% und mehr besteht nach geltendem Recht unabhängig von der Haltedauer eine Steuerpflicht zum persönlichen Steuersatz unter Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens (§§ 17 und 3 Nr. 40 EStG). - Neue Regelung der Besteuerung von Veräußerungsergebnissen
Bei Anschaffung der einzelnen Kapitalanlage, nicht des Fondsanteils nach dem 31.12.2008 greift die Steuerpflicht zum Abgeltungsteuersatz ein. Abweichendes gilt für eine (durchgerechnete) Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft von 1% oder mehr. Hier erfolgt auch in Zukunft eine Besteuerung zum persönlichen Steuersatz mit Teileinkünfteverfahren.