Versicherungslexikon A-F

Befreiung von der Krankenversicherungspflicht

Private Krankenversicherung

Wird ein privat Versicherter in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig )*, kann er einen Befreiungsantrag innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der zuständigen Krankenkasse stellen und somit  die private Krankenversicherung behalten.

Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an. Sind jedoch Leistungen bezogen worden, gilt die Befreiung erst vom Beginn des Kalendermonats, der auf die Antragstellung folgt. Die Befreiung kann nicht widerrufen werden.

*)z.B. durch Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze, durch Teilzeitbeschäftigung während des Erziehungsurlaubs, durch Herabsetzung der Arbeitszeit auf die Hälfte eines Vollbeschäftigten oder weniger (Teilzeitbeschäftigung), durch Rentenantragstellung bzw. Bezug von Rente, durch Teilnahme an berufsfördernden Maßnahmen, durch die Einschreibung als Student, durch Aufnahme einer Praktikantentätigkeit (auch als Arzt im Praktikum) oder durch die Tätigkeit in einer Einrichtung für Behinderte...