Versicherungslexikon A-F

Anzeigepflichten

Versicherung allgemein

Anzeigepflichten sind eine der Obliegenheiten gemäß der AKB. Der Versicherungsfall ist der Versicherung unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche, schriftlich, telefonisch oder elektronisch anzuzeigen. Anzeigepflichtig ist jedes Schadenereignis, das mit einiger Wahrscheinlichkeit Ansprüche Dritter zur Folge haben könnte. Erhebt der Geschädigte Ansprüche gegenüber dem Versicherungsnehmer (VN), ist dies zusätzlich anzuzeigen. Es ist unbeachtlich, ob der VN die Ansprüche für begründet hält oder nicht. Außerdem sind alle gerichtlichen Schritte, die gegen den VN (oder die mitversicherte Person) unternommen werden, unverzüglich anzuzeigen. Gegen Mahnbescheide oder Verfügungen von Verwaltungsbehörden auf Schadenersatz hat der VN fristgemäß Widerspruch zu erheben bzw. die erforderlichen Rechtsbehelfe zu ergreifen.