Versicherungslexikon S-Z

Versicherungsnehmer

Vertragspartner des Versicherers ist der Versicherungsnehmer. Er ist derjenige, der den Antrag auf den Abschluss eines Versicherungsvertrages stellt. Vielfach ist der Versicherungsnehmer identisch mit der versicherten Person und dem Beitragszahler.
Beispiel: Finanziert ein Vater die Versicherung seines Sohnes, so ist der Vater der Beitragszahler, der Sohn der Versicherungsnehmer. Der Vater kann die Beitragszahlung jederzeit einstellen. Das Versicherungsunternehmen kann die fälligen Beiträge ausschließlich beim Sohn einklagen.
Als Vertragspartner besitzt der Versicherungsnehmer alle Rechte und Pflichten aus dem Vertrag. Eine Einschränkung dieser Rechte kann durch Abtretung, Verpfändung sowie durch ein unwiderrufliches Bezugsrecht erfolgen.
Bei einer privaten Lebensversicherung ist eine natürliche Person Versicherungsnehmer, bei der betrieblichen Altersvorsorge (Direktversicherung) ist der Arbeitgeber der Versicherungsnehmer.