Versicherungslexikon S-Z

Vorsatz

Haftpflichtversicherung

Vorsätzlich handelt,



  • wer bewusst und gewollt schädigt (bewusster Vorsatz)
  • wer bei seinem rechtswidrigen Tun oder Unterlassen zumindest irgendeinen Schaden voraussieht und diesen billigend in Kauf nimmt (bedingter Vorsatz)
Beispiel:  Ein Dachdecker wirft einen unbrauchbaren Dachziegel auf die Straße,


  • weil er aus Eifersucht den Nebenbuhler treffen will: bewusster Vorsatz (er will schädigen)
  • obwohl er einen Passanten sieht. Er hat zwar nicht die Absicht, ihn zu treffen, nimmt aber die Möglichkeit einer Verletzung in Kauf: bedingter Vorsatz ("na, wenn schon")
Der Begriff  "Vorsatz" stammt aus § 823 BGB, wo die Verschuldenshaftung geregelt ist:
"Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet". In der Haftpflichtversicherung (sowie in allen anderen Versicherungssparten) sind vorsätzlich herbeigeführte Schäden nicht versichert.