Versicherungslexikon S-Z
Vorauszahlung
private Krankenversicherung
Heutzutage ist es nicht mehr nötig, dass ein Privatversicherter Arzt- und Zahnarztrechnungen im Voraus zahlen muß, wie dies früher der Fall war. Rechnungen können unbezahlt eingereicht werden. Die Versicherungsunternehmen erstatten den Versicherungsnehmern die tarifliche Leistung und diese können dann die Ärzte bezahlen. Auf Wunsch des Versicherungsnehmers rechnen viele Versicherer auch direkt mit den Ärzten ab. In Fällen, bei denen eine besondere Vorauszahlung bereits vor Behandlungsbeginn notwendig ist (also hauptsächlich im Krankenhaus), geben die Versicherer sogenannte Kostenübernahmeerklärungen ab. Das bedeutet, die private Krankenversicherung verpflichtet sich gegenüber dem Leistungserbringer zur Übernahme der durch die Behandlung anfallenden Kosten.
