Versicherungslexikon S-Z
Veräußerung
Kfz-Versicherung
Für den Fall der Veräußerung/des Verkaufs gelten in der Kfz-Versicherung besondere Regeln. Bei Veräußerung des versicherten Fahrzeuges tritt der Erwerber in die Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag des Versicherungsnehmers ein. Dies gilt nicht für die Kraftfahrt-(Insassen)Unfall-Versicherung. Die Veräußerung wird mit der Einigung und Übergabe des Fahrzeuges vollzogen. Der Zeitpunkt der Ummeldung des Kraftfahrzeuges bei der Zulassungsstelle ist für den Verkauf nicht relevant.
Die Sicherungsübereignung , bei der bekanntlich nur das Eigentum zur Sicherheit für einen Kredit übertragen wird, stellt keine Veräußerung im Sinne der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) dar. Der Versicherer und der Erwerber (Käufer) haben ein außerordentliches Kündigungsrecht, das innerhalb eines Monats nach Kenntniserlangung von der Veräußerung bzw. vom Bestehen der Versicherung ausgeübt werden muss. Der Versicherer kann nur mit Frist von einem Monat kündigen, während der Erwerber mit sofortiger Wirkung oder zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres bzw. zum Ende einer vereinbarten kürzeren Vertragsdauer kündigen kann. Schließt der Erwerber des Kfz eine neue Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung (einschließlich vorläufiger Deckung) bei einem anderen Versicherer ab, ohne die auf ihn übergegangene Versicherung des Vorbesitzers zu kündigen, gilt das alte Versicherungsverhältnis mit Beginn der neuen Kfz-Versicherung als gekündigt.
