Versicherungslexikon S-Z
Unverfallbarkeit
Betriebliche Altersversorgung
Die Unverfallbarkeit regelt, ab welchem Zeitpunkt einer Betriebszugehörigkeit zugesagte Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung einem Arbeitnehmer auch tatsächlich zustehen, das heißt, unverfallbar sind.
Insbesondere bei frühzeitigem Ausscheiden eines Mitarbeiters aus der Firma regelt das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG), ob der ausgeschiedene Mitarbeiter Ansprüche erworben hat und in welcher Höhe diese bestehen.
Für alle Versorgungszusagen, die ab dem 1.1.2001 erteilt wurden, behält ein Arbeitnehmer auf Grund der Änderungen des BetrAVG seinen Versorgungsanspruch, wenn er zum Zeitpunkt des Ausscheidens mindestens 30 Jahre alt ist und die Zusage mindestens fünf Jahre bestanden hat. Versorgungszusagen, die aus Entgeltumwandlung finanziert werden, sind von Beginn an unverfallbar (sofortige Unverfallbarkeit).
