Versicherungslexikon S-Z
Steuerbeguenstigung
Rentenversicherung
Mit dem Beschluss des Alterseinkünftegesetzes vom Juni 2004 wurde eine Besteuerung der Erträge aus Lebens- und Rentenversicherungen beschlossen. Bei Renten aus einer Lebensversicherung gilt, dass nur die Ertragsanteile steuerpflichtig sind. Das sind vom Gesetzgeber festgelegte Werte, die vom Alter des Rentenbeziehers bei Beginn der Rentenzahlung abhängen. Bei einem Rentenbeginnalter von beispielsweise 65 Jahren beträgt der Ertragsanteil der Rente 27 Prozent. Leistungen, die im Todesfall erbracht werden, unterliegen nur der Erbschaftssteuer, doch gelten hier hohe Freibeträge.
Bei Kapitalleistungen aus Lebens- oder Rentenversicherungen muss nur der Gewinnanteil (das ist die Differenz zwischen der Kapitalleistung und den eingezahlten Beiträgen) versteuert werden. Erfolgt die Auszahlung der Lebens- oder Rentenversicherung nach dem 60. Lebensjahr, müssen sogar nur 50% des Gewinnanteils versteuert werden.
