Versicherungslexikon L-R

Mitversicherte Person

Kfz-Versicherung

Hierbei handelt es sich um mitversicherte Personen in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung.
Die Bestimmungen zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung unterscheiden zwischen dem Versicherungsnehmer (VN) und den mitversicherten Personen. Dies sind:

  • der Halter
  • der Eigentümer
  • jeder Fahrer
  • bestimmte Beifahrer
  • Arbeitgeber oder öffentlicher Dienstherr des Versicherungsnehmers, wenn das versicherte Fahrzeug mit Zustimmung des Versicherungsnehmers für dienstliche Zwecke gebraucht wird
Für die mitversicherten Personen gilt der vertraglich vereinbarte Versicherungsschutz der Kfz-Versicherung genauso wie für den Versicherungsnehmer. Die mitversicherten Personen sind wie der Versicherungsnehmer für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich. Ansprüche des Versicherungsnehmers zu einer mitversicherten Person und Ansprüche der versicherten Personen untereinander bzw. zum Versicherungsnehmer sind nicht versichert.

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