Versicherungslexikon L-R
Ruheversicherung
Kfz-Versicherung
Wird das Fahrzeug bei der Zulassungsstelle vorübergehend abgemeldet, so berührt dies den Versicherungsvertrag grundsätzlich nicht.
Bei einer Stilllegung von mindestens zwei Wochen kann der Versicherungsnehmer jedoch die Unterbrechung des Versicherungsschutzes verlangen. Der Versicherungsschutz läuft dann in dem in §5 (2) Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) beschriebenen Umfang, längstens jedoch für ein Jahr, beitragsfrei weiter. Das nennt sich Ruheversicherung. Diese Regelung gilt auch für das Saisonkennzeichen .
Das Fahrzeug darf jedoch außerhalb des Einstellraumes nicht gebraucht oder nicht nur vorübergehend abgestellt werden, es sei denn, dass die Nutzung ohne Wissen und Willen des Versicherungsnehmers erfolgt und er sie auch nicht grob fahrlässig ermöglicht hat, ansonsten ist die Kfz-Versicherung nicht zur Leistung verpflichtet.

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