Versicherungslexikon L-R

Rabattübertragung

In der Kfz-Versicherung besteht die Möglichkeit, den erreichten Schadenfreiheitsrabatt einer dritten Person zu übertragen. Diese Übertragung ist meist auf Verwandte ersten Grades (Eltern/Kinder), auf Personen mit gleichem Wohnsitz oder juristische Personen beschränkt. Die begünstigte Person muss nachweisen können, dass sie durch eigenes Fahren am Schadenverlauf mitgewirkt hat. Deshalb ist eine Rabattübertragung nur in dem Umfang möglich, in dem die begünstigte Person an dem Schadenverlauf beteiligt gewesen sein kann.
Beispiel: Die Mutter schenkt der Tochter ihren Wagen. Da die Tochter das Fahrzeug in der Vergangenheit bereits überwiegend benutzt hat, lässt sich auch der Schadenfreiheitsrabatt der Mutter auf die Tochter übertragen, die Tochter beginnt Ihre Kfz-Versicherung also mit einem höheren Schadenfreiheitsrabatt.