Versicherungslexikon G-K
Jahresarbeitsentgeltgrenze
Private Krankenversicherung
Arbeiter und Angestellte sind in der Krankenversicherung nur dann nicht versicherungspflichtig, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Versicherungspflichtgrenze in drei aufeinanderfolgenden Jahren übersteigt. Nur in diesem Fall ist der Wechsel in die private Krankenversicherung möglich.
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht der Beitragsbemessungsgrenze und der Versicherungspflichtgrenze und beträgt 75 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung. Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt umfasst alle Bezüge, die mit hinreichender Sicherheit einmal jährlich gezahlt werden.
Dazu gehören:
- alle regelmäßig gezahlten Gehälter.
- alle tariflichen und arbeitsvertraglichen Sonderleistungen wie Urlaubsgeld, Weihnachtsgratifikation etc.
- Leistungen des Arbeitgebers nach dem Vermögensbildungsgesetz, nicht aber die Arbeitnehmersparzulage
- Lebensversicherungsprämien aufgrund von Gehaltsverzicht zu so genannten Direktversicherungen (im Rahmen des Gesetzes zur Verbesserung der "Betrieblichen Altersversorgung")
- Leistungsprämien
- pauschalierte Mehrarbeitsvergütungen
- Schichtzulagen
- Tantiemen
- Bereitschaftsdienstvergütungen,
- Erfolgsbeteiligungen
- usw.

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