Versicherungslexikon G-K

Kindermitversicherung

Private Krankenversicherung

Bei Neugeborenen beginnt der Krankenversicherungsschutz unmittelbar nach der Geburt, wenn ein Elternteil seit mindestens drei Monaten beim Versicherer versichert ist und die Anmeldung zur Versicherung des Kindes innerhalb von zwei Monaten nach der Geburt erfolgt. Hierbei darf der Versicherungsschutz nicht höher oder umfassender als der eines versicherten Elternteils sein. Für den Versicherer besteht Kontrahierungszwang, das heißt, der Versicherungsantrag muss ohne Leistungsausschlüsse oder Risikozuschläge angenommen werden. Auch die allgemeine oder die besondere Wartezeit entfällt. Für jedes Kind muss ein gesonderter Beitrag an die private Krankenversicherung bezahlt werden. Die kostenfreie Mitversicherung von Kindern gibt es nur (noch) in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Die nächsten Einträge

Klinik-Card
Krankengeld
Krankentagegeld