Versicherungslexikon G-K

Gleichbehandlung

Betriebliche Altersversorgung

Der Grundsatz der Gleichbehandlung untersagt es, einzelne Arbeitnehmer von generellen Regelungen auszunehmen, ohne dass dafür sachliche Gründe vorliegen. Differenzierungen nach sachlichen Gründen sind allerdings möglich.

So muss ein Betrieb z..B. allen "gleichartigen" Angestellten eine betriebliche Altersversorgung anbieten und darf dieses Angebot nicht willkürlich auf bestimmte Angestellte begrenzen.