Versicherungslexikon G-K

Gefahrerhöhung

Hausratversicherung

Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn sich das für das Versicherungsunternehmen zu tragende Risiko gegenüber dem im Antrag beschriebenen erhöht hat. Die Gefahrerhöhung kann gewollt oder ungewollt geschehen. Eine Gefahrerhöhung muss von gewisser Dauer und dazu geeignet sein, einen neuen Gefahrenzustand zu schaffen.
Beispiel einer dauerhaften Gefahrerhöhung: In einem bisher rein zu Wohnzwecken genutzten Mehrfamilienhaus wird ein Imbiss eröffnet. Durch den Imbiss steigt die Feuergefahr im Haus.
Beispiel einer kurzfristigen Gefahrerhöhung: Zur Fassadenrenovierung wird ein Gerüst aufgebaut. Durch das Gerüst steigt vorübergehend die Diebstahlgefahr in den oberen Stockwerken.
Da eine Gefahrerhöhung anzeigepflichtig ist (Obliegenheit), sollte jede - auch kurzfristige - Gefahrensteigerung angezeigt werden, um nicht den Versicherungsschutz zu gefährden. Teilen Sie Ihrer Hausratversicherung also auf jeden Fall mit wenn ein solcher Fall eintritt. Das Versicherungsunternehmen prüft nach Kenntnis der Gefahrensteigerung, ob sie erheblich und unvorhergesehen ist. Ist dies der Fall, kann ein neuer Beitrag vereinbart oder die Risikoübernahme abgelehnt werden. Führt eine nicht gemeldete Gefahrerhöhung zum Schadensfall, muss der Zusammenhang zwischen Gefahrerhöhung und entstandenem Schaden (Kausalität) geprüft werden. Liegt Kausalität vor, ist das Versicherungsunternehmen leistungsfrei.

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