Versicherungslexikon G-K
Gefährdungshaftung
Kfz-Versicherung
In der Regel besteht eine Pflicht zum Schadenersatz nur bei einem Verschulden des Schädigers (zum Beispiel bei einer Vertragsverletzung oder einer unerlaubten Handlung).
In einigen Fällen sieht der Gesetzgeber jedoch vor, dass der Halter einer Einrichtung (beispielsweise einer Energie-Anlage oder einer umweltgefährdenden Anlage) oder eines Verkehrsmittels für die Gefahren, die von dieser Einrichtung bzw. diesem Verkehrsmittel ausgehen, auch ohne eigenes Verschulden die Haftung trägt. So haftet zum Beispiel der Fahrzeughalter gemäß §§7 ff. Straßenverkehrsgesetz (StVG) auch ohne Verschulden für die Schäden, die aus dem Betrieb des Fahrzeugs heraus entstehen.
"Wird bei dem Betrieb eines Kfz ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter des Fahrzeuges verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen" (StVG § 7).
Aus dieser Vorschrift ergibt sich, dass der Fahrzeughalter aus der reinen Betriebsgefahr seines Kfz haftet und die KFZ-Versicherung für solche Fälle Deckung gewährt.
Der Geschädigte hat bei der Gefährdungshaftung lediglich zu beweisen, dass der in Anspruch Genommene für den Schaden einzutreten hat. Auf ein Verschulden des Halters kommt es nicht an.
Der Halter kann sich entlasten und damit seine Ersatzpflicht ausschließen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wurde (Die Beschränkung gilt nicht bei gewerbsmäßiger Beförderung). Im Rahmen der Gefährdungshaftung besteht kein Anspruch auf Schmerzensgeld.
